Über TARGET

Alles rund um unsere Organisation

Wer ist TARGET?

Arnold Malfertheiner
Präsident

teamblau InternetManufaktur

Hans Renzler
Vorstandsmitglied

VerVieVas

Mario Viganò
Vizepräsident

Noistudio

Martin Viehweider
Vorstandsmitglied

Cactus

Myriam Hell
Vorstandsmitglied

Hell Company

Dr. Lorena Sala
Fachgruppenleiterin

Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol

Barbara Lun
Vorstandsmitglied

Werbelust

Was ist TARGET?

TARGET ist eine Vision. Sie entstand vor über 20 Jahren: Eine Reihe von weitsichtigen Unternehmern und Kommunikationsprofis, die teilweise heute noch auf dem Markt tätig sind, schlossen sich zusammen. Im Laufe der Jahre wurde diese Vision mit dem Ziel weiterentwickelt, die verschiedenen Berufsbilder der Werbebranche zu fördern, aufzuwerten, zu stärken und zu schützen. Die ursprüngliche Organisationsform eines „Clubs“ wurde abgeändert in einen Berufsverband, der sich dem Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol anschloss. Damit erhöhte sich seine Repräsentativität, gleichzeitig konnte man auf einen angemessenen Organisationsrahmen zurückgreifen. So konnte TARGET verschiedene Berufsgruppen der Kommunikations- und Werbebranche in die eigenen Reihen aufnehmen. Hauptziel von TARGET ist der Aufbau eines Netzwerks von kompetenten und gut qualifizierten Werbeschaffenden. So soll das gesamte Spektrum des Kommunikationsbedarfs des Marktes abgedeckt werden: durch selbständig agierende Firmen, die bei Bedarf intelligente Kooperationsformen mit anderen Akteuren der Branche eingehen. Derzeit zählt TARGET über 50 Mitgliedsbetriebe, in denen insgesamt über 250 Werbefachkräfte beschäftigt sind.


Richtlinien Mitgliedschaft

Richtlinien für die Mitgliedschaft bei TARGET

TARGET-Südtiroler Werbefachverband ist Teil des Handels- und Dienstleistungsverbandes Südtirol (hds). Der Handels- und Dienstleistungssektor zählt zu den vitalsten Wirtschaftsbranchen in Südtirol. Wir als hds setzen uns für die Bedürfnisse unserer Mitglieder auf lokaler, regionaler, staatlicher und sogar internationaler Ebene ein, um ihre Forderungen durchzusetzen und ihre Probleme zu lösen. Die Zufriedenheit unserer Mitglieder und Kunden gilt seit über 60 Jahren als unser oberstes Anliegen. Um sich über die verschiedensten Vorteile einer Mitgliedschaft zu informieren, wenden Sie sich bitte an das Sekretariat des Fachverbandes: Handel- und Dienstleistungsverband Südtirol (hds) Mitterweg 5, in Bozen Tel. 0471 310 505 – 0471 310 508 E Mail: fachgruppen@hds-bz.it. Gerne können Sie auch eine Online-Mitgliedschaft ausfüllen » Sie werden dann von uns kontaktiert.

Statut

Statut

Art. 1
Die angeschlossenen Werbetreibenden Südtirols bilden innerhalb des Verbandes für Kaufleute und Dienstleister den Fachverband „TARGET-Südtiroler Werbefachverband“. Die Dauer ist unbegrenzt. Die Vollversammlung kann die Auflösung der Vereinigung beschließen.

Art. 2
Die Tätigkeit des Verbandes ist unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Zweck und Ziel der Vereinigung ist die Wahrung und Förderung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder in allen beruflichen Bereichen und insbesondere:a) Förderung des fairen Wettbewerbes in der Werbebranche, Stärkung des Ansehens ihrer Mitglieder und der Anerkennung ihrer Arbeit;

a) Förderung des fairen Wettbewerbes in der Werbebranche, Stärkung des Ansehens ihrer Mitglieder und der Anerkennung ihrer Arbeit;
b) Interessenwahrung gegenüber Medien und Medienvertretungen;
c) Interessenvertretung gegenüber dem Gesetzgeber;
d) Vertretung der Mitglieder im beruflichen, rechtlichen und sozialpolitischen Bereich.
e) Aufklärungsarbeit gegenüber Öffentlichkeit und Verbrauchern über Sinn, Wesen und Wirksamkeit der Werbefachberufe:
f) Unterstützung von Initiativen zur Förderung und Entwicklung der Werbefachberufe;
g) Förderung des Berufsnachwuchses;
h) Information der Mitglieder über Entwicklungen und Techniken im In- und Ausland;
i) Förderung der Kooperation unter den Mitgliedern, sowie Bildung von Arbeitsgemeinschaften;
j) Anerkennung und Durchsetzung der nationalen und internationalen Vorschriften, Regeln und Gesetze der Werbewirtschaft und des Wettbewerbsrechts.
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Mitgliedes für die eingetragene Sparte ändern, wird der Vorstand eine Umstufung vornehmen.
Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Ausschuss langjährigen oder verdienten Mitgliedern, oder Persönlichkeiten, die sich in hervorragender Weise um die Ziele des Verbandes verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft antragen und verleihen

Art. 3

Freiberufliche Mitglieder oder Firmenmitglieder müssen in den entsprechenden Berufsrollen, im Handwerksregister oder im Firmenregister der Handelskammer eingetragen sein, sowie eine für ihre Tätigkeitsgruppe gültige Lizenz nachweisen.

Die Mitglieder werden je nach Tätigkeit in Sparten eingeteilt; für die verschiedenen Aufnahmebedingungen und Mitgliedsbeiträge gelten:
a) Werbeagenturen als eingetragene Firmen;
aa) national anerkannte Fullservice-Agenturen;
ab) regionale und lokale Werbeagenturen;
b) Grafikstudios, Gebrauchs- und Werbegrafiker;
c) Freiberufliche Fotografen, Filmer, Audiofachleute;
d) Freiberufliche Werbeberater und Werbetexter
e) Angestellte Werbeleiter und Werbefachleute von Mitgliedern des hds
f) Kooperierende und beratende Medienvertretungen
g) Schaufenstergestalter und Messeausstatter;
h) Fördermitglieder (ohne Stimmrecht).

Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Mitgliedes für die eingetragene Sparte ändern, wird der Vorstand eine Umstufung vornehmen.

Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Ausschuss langjährigen oder verdienten Mitgliedern, oder Persönlichkeiten, die sich in hervorragender Weise um die Ziele des Verbandes verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft antragen und verleihen.

Art. 4
Aufnahmebedingungen für Werbeagenturen:

a) Der Inhaber bzw. Geschäftsführer der Werbeagentur muss eine anerkannte Prüfung als Werbefachmann und/oder eine mindestens zweijährige, qualifizierte Führungsposition im In- oder Ausland in der Werbebranche nachweisen oder

b) den Abschluss eines Universitäts- oder gleichwertigen Hochschulstudiums in den Fachrichtungen Werbung, Marketing oder Volkswirtschaft in Verbindung mit mindestens einem Jahr qualifizierter Werbefachpraxis belegen.

c) Die Werbeagentur muss fachlich und personell mit eigenen Mitarbeitern folgende Dienstleistungen nachweisbar abwickeln können:
* Planung, Konzeption und Abwicklung kompletter Werbeaufträge und Kampagnen;
* Marketingberatung, -Verkaufsförderung, PR und Promotion
* Medienberatung, -planung und -vermittlung
* Kreativität in Konzept, Grafik und Text.

d) Die Eintragung als national anerkannte Fullservice-Agentur setzt voraus, im „Albo Ufficiale delle Organizzazioni Pubblicitarie“ registriert zu sein. Für die regionale Werbeagentur genügt der Nachweis der Anerkennung durch die regionalen Medien in Form von Provisionsabrechnungen.

Art. 5
Aufnahmebedingungen für werbeschaffende Freiberufler und Handwerker: Beide Gruppen müssen jeweils in ihrer Sparte eine abgeschlossene und qualifizierte Berufsausbildung oder einen entsprechenden Studienabschluss in Verbindung mit 2 Jahren beruflicher Fachpraxis nachweisen.

Art. 6
Aufnahmebedingungen für Medienvertretungen:
Aufgenommen werden können nur solche national oder regional anerkannte Vertretungen, die sich durch ihre Kooperation und Mithilfe bei der Medienplanung gegenüber den Werbeagenturen hervortun, und die die Vermittlungsgebühr der Mitglieder garantieren.

Art. 7
Statutenanerkennung
Die Einschreibungen als Mitglied setzt die volle Kenntnis und die bedingungslose Anerkennung dieser Statuten und des Verhaltenskodex voraus.

Art. 8
Aufnahme neuer Mitglieder:
Der Aufnahmeantrag muss in schriftlicher, gemäß den Bedingungen der einzelnen Beitragsformen, dokumentierter Form an den Vorstand erfolgen. Dieser kann Dokumente, Zeugnisse, und Arbeitsunterlagen nachfordern oder auch Überprüfungen anstellen und Erkundigungen einholen, bis die Qualifikation des Antragstellers feststeht. Über den Antrag entscheidet der Vorstand unanfechtbar mit Mehrheit.

Art. 9
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitglieder beenden die Mitgliedschaft:
a. durch Rücktritt, welcher durch Einschreibebrief mitgeteilt wird.
b. durch Aufgabe der Tätigkeit im Kommunikationssektor für mehr als ein Jahr; dieser Umstand wird bei Praktikanten und Förderer nicht angewandt.
c. durch Ausschluss aufgrund eines Disziplinarverfahrens, oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder schadet,
d. wenn sie ihren Beitragszahlungen an den hds nicht innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres nachkommen

Der Ausschluss im Sinne der Punkte b), c) und d) wird nach Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand mit Mehrheit beschlossen.
Die Rückgabe des bereits bezahlten Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.

Art. 10
Sonstige Sanktionen.
Unabhängig vom Ausschluss kann der Vorstand folgende Sanktionen verhängen:
a) schriftliche Verwarnung an das Mitglied;
b) schriftliche Verwarnung mit Bekanntgabe durch Rundschreiben an alle Mitglieder;
c) Bekanntgabe der Sanktionen an die Medien.

Art. 11
Beendigung der Mitgliedschaft.
Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit und ohne Angabe von Gründen seinen Austritt mittels eingeschriebenen Brief zu erklären. Eine Beitragsrückzahlung erfolgt nicht.

Art. 12
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

Art. 13
Vereinsorgane.
Die Organe der Vereinigung sind die Generalversammlung der Mitglieder, der Vorstand und der Präsident.
Die Generalversammlung besteht aus jenen Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung an den hds nicht im Verzug sind. Der Vorstand besteht aus 6 Vorstandsmitgliedern einschließlich Präsident und Vizepräsident. Da die Wahl des Vorstandes eine reine Persönlichkeitswahl und somit eine repräsentative Vertretung aller einzelnen Berufsgruppen nicht automatisch gewährleistet ist, kann der Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten beschließen, bis zu zwei weitere Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand zu kooptieren.

Art. 14
Zuständigkeit der Generalversammlung.
Die Generalversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit den 6-köpfigen Vorstand, der wiederum unter sich den Präsidenten und den Vizepräsidenten wählt, sowie die anderen Aufgaben verteilt. Anträge zur Tagesordnung durch stimmberechtigte Mitglieder müssen spätestens vor Beginn der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich vorliegen.

Art. 15
Einberufung der Generalversammlung.
Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr auf Veranlassung des Präsidenten, mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin mit Angabe von Tagesordnung, Datum, Ort und Uhrzeit einberufen. Die Einladung kann das Datum der zweiten Einberufung gleich mit enthalten.
Die außerordentliche Generalversammlung erfolgt auf Veranlassung des Präsidenten, wenn dies der Vorstand beschließt oder es von einem Drittel Mitglieder verlangt wird.

Art. 16
Beschlussfähigkeit der Generalversammlung.
Die Generalversammlung ist in erster Einberufung mit zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In zweiter Einberufung genügt kann mit jeder Anzahl an anwesenden, stimmberechtigen Mitgliedern abgestimmt werden. Das Stimmrecht kann in schriftlicher Form an ein anderes, stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden, es kann aber kein Mitglied mehr als eine Leihstimme ausüben.
Bei Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit.
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der eingeschrieben, stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 17
Der Vorstand.
Die Amtsdauer des sechsköpfigen Vorstandes, einschließlich Präsident und Vizepräsident richtet sich an die im Statut des hds vorgesehene Amtsdauer für alle Organe. Er hat die folgenden Aufgaben: Durchführung der von der Generalversammlung getroffenen Beschlüsse, Nominierung von Beratern, Kooptierung von bis zu zwei weiteren, nicht stimm-berechtigten Vorstands¬mitgliedern, Führung der laufenden Geschäfte, Entscheidungen über Beitritte, Ausschlüsse und Sanktionen.
Der Vorstand hat die Befugnis Sanktionen zu verhängen und die Entscheidungen des Schiedsgerichtes umzusetzen.

Art. 18
Vorstandssitzungen.
Für die Einberufung des Vorstandes gelten normgemäß dieselben Bestimmungen wie für die Einberufung der Generalversammlung. Wenn opportun, kann der Präsident aber auch telefonisch einberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden bei Stimmenmehrheit unabhängig von der Anzahl der Anwesenden angenommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Alle Vorstandsbeschlüsse werden jeweils periodisch allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.

Art. 20
Der Präsident.
Er vertritt die Vereinigung in allen, laut Gesetz und Statuten vorgesehen, Geschäften. Er hat Vollmacht, die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Er hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um die von den Organen der Vereinigung getroffenen Beschlüsse durchzuführen. Im Falle seiner Verhinderung werden alle Funktionen vom Vizepräsidenten übernommen.

Art. 21
Unentgeltlichkeit.
Alle Vorstandsämter werden ehrenamtlich geführt. Die Generalversammlung kann jedoch über Entschädigungen und Spesenvergütungen beschließen.
Art. 22
Disziplinarverfahren
Die Verletzungen der Verpflichtungen des Mitgliedes, laut dem Verhaltenskodex, welche durch die Bestimmungen in diesem Artikel festgestellt werden, haben folgende Sanktionen zur Folge:
a. schriftliche Verwarnung an das Mitglied;
b. schriftliche Verwarnung mit Bekanntgabe durch Rundschreiben an alle Mitglieder;
c. Bekanntgabe der Sanktionen an die Medien;
d. zeitliche Suspendierung vom Fachverband;
e. definitiver Ausschluss vom Fachverband.
Die getroffenen Sanktionen können öffentlich gemacht werden.
Das Disziplinarverfahren wird wie folgt abgewickelt:

1. Ab dem Bekanntwerden von Tatsachen, welche eine Disziplinarmassnahme notwendig machen oder wenn ein TARGET-Mitglied Beanstandungen und Hinweise hinterlegt bzw. auch die Einleitung eines Verfahrens wegen Nicht-Einhaltung beantragt, überprüft der Vorstand vorab die Stichhaltigkeit und beschließt mit Stimmenmehrheit die Zulassung zum Verfahren.
2. Die interessierten Parteien werden mit Einschreiben vom Fachverbandspräsidenten innerhalb von 10 Tagen über die Zulassung der Beanstandung informiert.
3. Die Entscheidung wird an ein Schiedsgericht übergeben, welche aus 3 Schiedsrichtern besteht, wovon 2 innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung namhaft gemacht werden müssen. Als Präsident des Gerichts fungiert der Präsident des Fachverbandes oder als Ersatz der Vizepräsident, wenn sie vom Streitfall nicht direkt betroffen sind.
4. Sollte der Präsident oder der Vizepräsident Teil des Streitfalles sein wird der Präsident des Schiedsgerichtes vom Präsidenten der Südtiroler Anwaltskammer wahrgenommen.
5. Innerhalb von 30 Tagen beschließt das Schiedsgericht über den Streitfall und die unterlegene Partei übernimmt die gesamten Spesen des Schiedsgerichtsverfahrens.
6. Der Beschluss des Schiedsgerichts ist entgültig und es besteht keine Möglichkeit der Berufung. Der Beschluss wird an den Vorstand des Fachverbandes zur Umsetzung weitergeleitet.

Art. 23
Schiedsverfahren für Statutenfragen
Für jeglichen Streit zwischen den Mitgliedern selbst oder mit der Vereinigung und ihren Organen nur die Auslegung der Statuten betreffend, entscheidet ein Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann, der ein anerkannter Fachmann oder Jurist sein muss und vom Vorstand vorgeschlagen wird, sowie aus je einem von den beiden streitenden Seiten ernannten Besitzer.
Das Schiedsgericht wird freundschaftlich, ohne Formalitäten und unanfechtbar entscheiden. Eventuelle Kosten tragen die Parteien jede für ihren Beisitzer, während jene für den Obmann von der unterliegenden Partei getragen wird. Die Parteien erklären sich vorab einverstanden, alle Details des Schiedsspruchs anzuerkennen und Folge zu leisten.

Art. 24
Auflösung der Vereinigung.
Die Auflösung der Vereinigung und die Verwendung des Verbandsvermögens kann nur in einer eigens dazu einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.

Art. 25
Verweise.
Für alle im vorliegenden Statut nicht geregelten Fragen findet die Geschäftsordnung der Dienstleister bzw. die Satzung des Verbandes für Kaufleute und Dienstleister Anwendung.

Statut genehmigt in Vollversammlung am 13.04.2016
Statut genehmigt im Exekutivausschuss am 26.04.2016.

Verhaltens-Kodex

Verhaltenskodex von TARGET-Südtiroler Werbefachverband

Art. 1 1.1 Die Kommunikations- und Werbeagenturen, die Grafikstudios, die Internet-Dienstleister und alle anderen Unternehmen des Kommunikationssektors, welche Mitglied von TARGET-Südtiroler Werbefachverband sind, verpflichten sich einzeln künftig in allen Bereichen für die qualitative und moralische Entwicklung des Sektors und der eigenen Tätigkeitsfelder aktiv zu werden. Art. 2 2.1 Für die Auftragsannahme und –durchführung sowie für normale Beziehungen zwischen Kommunikationsunternehmen und deren Berufskollegen verpflichten sich die Unternehmen, wie im Art. 1 angeführt, alle gesetzlichen und administrativen Bestimmungen einzuhalten, eine kommerzielle Transparenz walten zu lassen, die Konkurrenz respektvoll zu behandeln und ein rigoroses moralisches Verhalten an den Tag zu legen. Diese Kriterien müssen objektiv eingehalten werden und in jedem Moment beweisbar sein. Art. 3 Disziplinarverfahren 3.1 Beanstandungen und Hinweise können von den einzelnen Agenturen, den Grafikstudios sowie allen anderen Unternehmen des Kommunikationssektors (sofern sie TARGET-Mitglied sind) mitgeteilt werden bzw. kann auch die Einleitung eines Verfahrens wegen Nicht-Einhaltung dieses Verhaltenskodexes durch TARGET selbst beantragt werden. 3.2 Die Nicht-Einhaltung der Verpflichtungen des Mitgliedes, laut dem Verhaltenskodex, welche durch die Bestimmungen in diesem Artikel festgestellt werden, haben folgende Sanktionen zur Folge: a. schriftliche Verwarnung an das Mitglied; b. schriftliche Verwarnung mit Bekanntgabe durch Rundschreiben an alle Mitglieder; c. Bekanntgabe der Sanktionen an die Medien; d. zeitliche Suspendierung vom Fachverband; e. definitiver Ausschluss vom Fachverband. 3.3 Die getroffenen Sanktionen können öffentlich gemacht werden. 3.4 Das Disziplinarverfahren wird wie folgt abgewickelt: 3.4.1 Ab dem Bekanntwerden von Tatsachen, welche eine Disziplinarmassnahme notwendig machen oder wenn ein TARGET-Mitglied Beanstandungen und Hinweise hinterlegt bzw. auch die Einleitung eines Verfahrens wegen Nicht-Einhaltung beantragt, überprüft der Vorstand vorab die Stichhaltigkeit und beschließt mit Stimmenmehrheit die Zulassung zum Verfahren. 3.4.2 Die interessierten Parteien werden mit Einschreiben vom Fachverbandspräsidenten innerhalb von 10 Tagen über die Zulassung der Beanstandung informiert. 3.4.3 Die Entscheidung wird an ein Schiedsgericht übergeben, welche aus 3 Schiedsrichtern besteht, wovon 2 innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung namhaft gemacht werden müssen. Als Präsident des Gerichts fungiert der Präsident des Fachverbandes oder als Ersatz der Vizepräsident, wenn sie vom Streitfall nicht direkt betroffen sind. 3.4.4 Sollte der Präsident oder der Vizepräsident Teil des Streitfalles sein wird der Präsident des Schiedsgerichtes vom Präsidenten der Südtiroler Anwaltskammer wahrgenommen. 3.4.5 Innerhalb von 30 Tagen beschließt das Schiedsgericht über den Streitfall und die unterlegene Partei übernimmt die gesamten Spesen des Schiedsgerichtsverfahrens. 3.4.6 Der Beschluss des Schiedsgerichts ist entgültig und es besteht keine Möglichkeit der Berufung. Der Beschluss wird an den Vorstand des Fachverbandes zur Umsetzung weitergeleitet.

Was wir für Sie tun können

Von klassischen Agenturleistungen, Grafik, Radio, TV, Internet, Plakaten, Audioproduktionen, PR und Fotografie bis hin zu Werbeartikeln – die Mitglieder des Südtiroler Werbefachverbandes TARGET bieten sämtliche Werbeleistungen an.

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